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   OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18   

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https://dejure.org/2019,3892
OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18 (https://dejure.org/2019,3892)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2019 - 1 Ws 204/18 (https://dejure.org/2019,3892)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - 1 Ws 204/18 (https://dejure.org/2019,3892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung einer Haftentscheidung nach durchgeführter Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.).

    Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG StV 2001, 689; KG StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.; Senatsbeschlüsse a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 06.03.2003 - 2 Ws 33/03

    Untersuchungshaft nach durchgeführter Hauptverhandlung: Beschränkte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.).

    Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe StV 1997, 312; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457).

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG StV 2001, 689; KG StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.; Senatsbeschlüsse a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2016, 1 Ws 34/16; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2016, 1 Ws 206/15; Senatsbeschluss vom 10. April 2015, 1 Ws 50/15; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2013, 1 Ws 124/13; siehe auch: OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004, 1 Ws 20/04, zit. n. juris; ebenso: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 268b Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 1 Ws 124/13

    Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2016, 1 Ws 34/16; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2016, 1 Ws 206/15; Senatsbeschluss vom 10. April 2015, 1 Ws 50/15; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2013, 1 Ws 124/13; siehe auch: OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004, 1 Ws 20/04, zit. n. juris; ebenso: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 268b Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.1996 - 3 Ws 321/96

    Beurteilung des Umfangs der Fluchtgefahr ; Zweck der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe StV 1997, 312; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457).
  • KG, 19.06.2001 - 4 Ws 77/01

    Überprüfung einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG StV 2001, 689; KG StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.; Senatsbeschlüsse a.a.O.).
  • KG, 22.02.1993 - 3 Ws 74/93

    Hauptverhandlung; Haftentscheidung; Würdigung; Dringender Tatverdacht;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG StV 2001, 689; KG StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.; Senatsbeschlüsse a.a.O.).
  • OLG Bremen, 08.03.2016 - 1 Ws 34/16
    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.01.2019 - 1 Ws 204/18
    Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2016, 1 Ws 34/16; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2016, 1 Ws 206/15; Senatsbeschluss vom 10. April 2015, 1 Ws 50/15; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2013, 1 Ws 124/13; siehe auch: OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004, 1 Ws 20/04, zit. n. juris; ebenso: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 268b Rn. 3 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 2/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Untersuchungshaft; Rechtswegerschöpfung;

    wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2019 (1 Ws 204/18).

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2019 (1 Ws 204/18) als unbegründet.

  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 4/19

    Verwerfung einer mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2019 (1 Ws 204/18) als unbegründet.
  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 18; StV 1991, 525; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 1 Ws 204/18 -, juris ; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2018, 114 und Justiz 2003, 457 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 Ws 498/17 -).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 1 Ws 82/21

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls Fluchtgefahr wegen Auslandskontakten

    Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2019 -1 Ws 204/18-, juris; BGH, Beschluss vom 16. August 1991, Az.: StB 16/91, in: juris).
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